Posaunenchöre als in evangelischen Kirchengemeinden entstandene Vereinigungen sind in ganz Deutschland und darüber hinaus zu finden. Angehörige und besonders Studierende der Universität Münster, die vor ihrer Zeit in Münster in einem Posaunenchor musikalisch und ideell mitgewirkt haben, sollen auch während ihrer Zeit in Münster dieses Engagement fortführen können. Posaunenchöre sind aufgrund ihrer kirchlichen Verankerung und auf die Gemeinde ausgerichteten Tätigkeiten nicht mit anderen musikalischen Gruppierungen vergleichbar. Der Posaunenchor der Universität Münster stellt sich in den Dienst der Universität und insbesondere der evangelischen Studierendengemeinde und der evangelischen Universitätskirche.
§1 Name, Sitz und Rechtsform des Vereins
- Der Verein trägt den Namen „Posaunenchor der Universität Münster“.
- Sitz des Vereins ist Münster. Er ist ein nicht eingetragener Verein.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck des Vereins/ Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (Förderung von Kunst und Kultur).
- Zur Erfüllung des Zwecks gehören die musikalische Begleitung von Gottesdiensten und anderen Veranstaltungen, eigenständig organisierte Konzerte und die regelmäßige Probenarbeit.
- Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.
- Die Erfüllung der Aufgaben geschieht ohne Bevorzugung einer politischen oder konfessionellen Richtung.
§3 Mitglieder
- Ordentliches Mitglied können Angehörige der Universität Münster werden. Darüber hinaus können alle anderen Personen außerordentliches Mitglied werden. Alle Mitglieder sind stimmberechtigt und berechtigt, Teil des Vorstandes zu werden.
- Neue Mitglieder werden nach einer angemessenen Kennenlernzeit und in Rücksprache mit der Chorleitung aufgenommen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
§2 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet, außer durch den Tod,
- durch freiwilligen Austritt;
- durch Ausschluss.
- Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen oder dem Ansehen des Vereins geschadet hat, mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied, unter Setzung einer zweiwöchigen Frist, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Gegen den schriftlich begründeten Beschluss steht dem Mitglied die Berufung zur Mitgliederversammlung innerhalb eines Monats zu, die den Beschluss des Vorstands mit einfacher Mehrheit bestätigt oder aufhebt.
- Jede*r Ausscheidende verliert jeglichen Anspruch an das Vereinsvermögen.
§5 Pflichten der Mitglieder
- Alle Mitglieder verpflichten sich mit dem Eintritt in den Verein, dessen Interessen zu fördern. Dies wird maßgeblich durch die regelmäßige Teilnahme an Proben und Auftritten erreicht.
- Entschuldigungen für die Nichtteilnahme an Chorproben sind beim Vorstand oder einem anderen anwesenden Mitglied vor der Probe anzuzeigen.
- Der Chorleitung obliegt es, einem Mitglied die Mitwirkung bei einem Konzert zu untersagen, wenn dieses an zu vielen Proben nicht teilgenommen hat.
- Jedes Mitglied verpflichtet sich, den ggfs. von der Mitgliederversammlung festgesetzten Mitgliedsbeitrag pünktlich zu entrichten.
§6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung,
- der Vorstand.
§7 Die Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie ist durch den Vorstand einzuberufen. Sie ist auch dann einzuberufen, wenn mindestens ⅓ der Mitglieder dies verlangt.
- Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
- Wahl des Vorstandes;
- Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes;
- Festsetzung des Mitgliedsbeitrags;
- Entscheidung über die Berufung nach § 4 Abs. 2 der Satzung;
- Satzungsänderungen.
- Die Einberufung erfolgt in Textform gem. § 126b BGB unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung. Die Einladung gilt am Tag nach der Absendung als zugegangen, wenn sie an die letzten vom Mitglied in Textform mitgeteilten Kontaktdaten bzw. die im E-Mailverteiler hinterlegte Adresse versendet worden ist.
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
- Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
- Alle Beschlüsse, mit Ausnahme des Beschlusses der Auflösung des Chores, werden mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst und protokolliert.
- Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Das Stimmrecht kann an ein anderes Mitglied in Textform übertragen werden; das Mitglied, das sein Stimmrecht übertragen hat, gilt als erschienen. Die Abstimmung muss geheim durchgeführt werden, wenn ein Mitglied dies verlangt. Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen. Diese Anträge sind in Textform und begründet acht Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand einzureichen.
- Eine Satzungsänderung kann nur mit Zustimmung von ¾ aller erschienenen Mitglieder vorgenommen werden.
§8 Vorstand
- Dem Vorstand gehören an:
-
- der oder die Vorsitzende;
- der oder die Stellvertreter*in;
- gegebenenfalls ein*e weitere*r Stellvertreter*in
- die Chorleitung
- der oder die Kassierer*in.
-
- Der Vorstand wird für zwei Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
- Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtszeit aus, so übernimmt eines der übrigen Vorstandsmitglieder oder ein zu beauftragendes Vereinsmitglied die Geschäfte des Ausgeschiedenen bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
- Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung, die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Verwaltung der Finanzmittel. Er fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die von jedem Vorstandsmitglied einberufen werden kann. Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich niederzulegen. Seine Beschlüsse fasst er mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
- Der Vorstand leitet insbesondere die organisatorische Vorbereitung und Abwicklung von Konzerten und sonstigen Veranstaltungen des Chores insoweit, als der Posaunenchor bei diesen mitwirkt und die Organisation nicht einem externen Veranstalter obliegt.
- Die interne Verteilung der anfallenden regelmäßigen wie einmaligen Aufgaben (Dirigat, Organisation von Auftritten, Notenverwaltung etc.) regelt der Vorstand intern. Zu diesem Zweck kann er eine Geschäftsordnung beschließen.
- Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlungen gem. § 7 Abs. 3 ein und setzt die Tagesordnung fest.
- Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch ein Vorstandsmitglied allein vertreten.
§9 Auflösung des Posaunenchores
- Die Auflösung des Posaunenchores kann nur mit einer Stimmenmehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nicht anderes beschließt, sind der oder die Vorsitzende und der oder die stellvertretende(n) Vorsitzende(n) die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.
- Bei Auflösung des Posaunenchores oder bei Wegfall seiner bisherigen steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die WWU Münster, die es zur gemeinnützigen Förderung der musikalischen Bildung ihrer Studierenden verwenden muss.
§10 Salvatorische Klausel
- Sollte eine der Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise rechtswidrig oder unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt; in einem solchen Fall ist die Satzung ihrem Sinn gemäß zur Durchführung zu bringen.
- Die rechtswidrige oder unwirksame Bestimmung ist unverzüglich durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu ersetzen oder zu entfernen.
§11 Inkrafttreten der Satzung
- Die Satzung in der Fassung der 1. Satzungsänderung vom 27.04.2023 ist durch die Mitgliederversammlung des Posaunenchors der Universität Münster am 27.04.2023 in Münster beschlossen worden.
Münster, 27.04.2023